Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB" genannt) finden auf alle Vertragsverhältnisse Anwendung, die die oneConnect AG (nachfolgend „oneConnect" genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde" genannt) abschliesst.
1.2 oneConnect behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. oneConnect informiert die Kunden in geeigneter Weise vorgängig über Änderungen. Der Kunde hat im Falle von wesentlichen Vertragsänderungen das Recht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung die Geschäftsbeziehung schriftlich zu kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen. Die jeweils aktuelle Version dieses Anhangs kann im Internet unter www.onecon.ch eingesehen werden.
1.3 Abweichende ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen zwischen oneConnect und dem Kunden, insbesondere Verträgen und zugehörigen Anhängen, gehen den AGB vor.
1.4 AGB des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Offerten
2.1 Offerten der oneConnect auf deren Website, Preislisten, Flugblättern und Broschüren sind unverbindlich. Die von oneConnect spezifisch für Kunden erstellten Offerten sind während der in der Offerte angegebenen Frist verbindlich. Fehlt eine Angabe, so gilt eine Frist von zwei Wochen ab Offert Erstellung.
3. Leistungsumfang
3.1 Die von oneConnect zu erbringenden Leistungen, einschliesslich Terminplanung und Vergütung, richten sich nach dem individuellen Vertrag.
3.2 Die oneConnect erbringt ihre Dienstleistungen grundlegend nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR 394 ff.).
3.3 Die Dienstleistung ist erbracht, sobald oneConnect gemäss dem im Vertrag umschriebenen Umfang für den Kunden tätig war.
4. Dokumentation
4.1 oneConnect liefert dem Kunden lediglich die ausdrücklich vertraglich vereinbarte Dokumentation in elektronischer Form ab.
4.2 Wird eine Dokumentation für den Kunden erstellt, so darf diese für den bestimmungsgemässen Gebrauch genutzt und hierfür auch kopiert werden.
4.3 Eine Aktualisierung der Dokumentation bei nachträglichen Anpassungen im Rahmen eines bestehenden Pflegevertrages erfolgt nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
5. Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Der Kunde muss auf eigene Kosten die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass oneConnect die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Zur Verantwortung des Kunden zählen insbesondere:
- Rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung notwendiger Daten, Unterlagen und sachdienlicher Informationen sowie Orientierung von oneConnect über betriebliche Abläufe
- Auswahl der mit Hilfe der zu entwickelnden Software bzw. des zu liefernden Informatiksystems zu verarbeitenden Daten und Bezeichnung des Volumens (Datenumfang/Mengengerüst)
- Schaffung der technischen, organisatorischen und administrativen Voraussetzungen für die Einführung des Informatiksystems bzw. der Software, insbesondere:
- Auswahl, Instruktion und Überwachung der Mitarbeiter und Bezeichnung kompetenter Ansprechpersonen
- Bereitstellung der notwendigen eigenen oder fremden Hard- und Software, einschliesslich Telekommunikationseinrichtungen
- Schaffung von Massnahmen zur Überprüfung von (Zwischen-)Ergebnissen
- Sicherstellung einer permanenten Zugriffsberechtigung auf alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Komponenten des IT-Systems des Kunden sowie Zurverfügungstellung geeigneter Mitarbeiter in genügender Anzahl, um die vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden zu erfüllen
Alle Kosten, die aus den Leistungen des Kunden entstehen, werden vom Kunden selbst getragen.
5.2 Der Kunde ist für die Bereitstellung von Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Zerstörung oder Missbrauch sowie für die regelmässige Sicherung seiner Daten und Programme selbst zuständig (Backup und Restore). Der Kunde erkennt ferner an, dass oneConnect voraussetzt, dass der Kunde regelmässige Datensicherungen anfertigt. oneConnect übernimmt keine Verantwortung für Datenbeschädigung und/oder -verlust des Kunden oder seiner Hilfspersonen.
5.3 Die für den Betrieb der Lösung beim Kunden / des Informatiksystems über Internet erforderlichen Lizenzen zur Nutzung von Drittsoftware hat der Kunde zu beschaffen oder beauftragt dazu oneConnect schriftlich.
5.4 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Vertragsabwicklung mitzuwirken. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, eine kompetente Ansprechperson gegenüber oneConnect zu bezeichnen.
5.5 Der Kunde hat die von oneConnect abgelieferten Arbeitsergebnisse und Produkte innert angemessener Frist, spätestens einem Monat seit der Ablieferung sorgfältig und fachmännisch zu prüfen, zu genehmigen oder unter detaillierter Angabe allenfalls vorhandener Mängel schriftlich zu beanstanden. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung innerhalb der erwähnten Frist, gelten die Arbeitsergebnisse und Produkte als genehmigt.
5.6 Den Kunden trifft im Zusammenhang mit der Mängelbehebung die Pflicht, oneConnect Zugang zu den notwendigen Räumlichkeiten zu gewähren und im Rahmen des Zumutbaren unentgeltlich mitzuwirken.
5.7 Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen von oneConnect gemäss Ziffer 9 ff. AGB zu bezahlen.
5.8 Das von oneConnect entwickelte bzw. gelieferte Informatiksystem muss in der von oneConnect freigegebenen Systemumgebung und unter den empfohlenen Voraussetzungen eingesetzt werden.
5.9 Verzögerungen und Mehraufwand durch nicht gehörige Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden gehen zulasten des Kunden.
6. Sachgewährleistung
6.1 oneConnect gewährleistet die vertraglich festgelegte Funktionstüchtigkeit des von ihr gelieferten Informatiksystems, einschliesslich der von ihr entwickelten Software, unter der Voraussetzung, dass der Kunde seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen und die Systemumgebung unverändert geblieben ist. Für die Erhaltung der Lauffähigkeit gelieferter Software bei Veränderung der Systemumgebung, insbesondere bei Einsatz neuer Releases von Dritt-Software oder bei Verwendung neuer Hardware, übernimmt oneConnect keine Gewährleistung.
6.2 oneConnect ist nicht verantwortlich für den allfälligen Betrieb des Informatiksystems. Der Kunde anerkennt, dass Funktionsstörungen auch bei grosser Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können. Zudem kann oneConnect keine Gewähr dafür übernehmen, dass das Informatiksystem ohne Unterbruch und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.
6.3 Für Hardware und Software von Drittparteien, die durch oneConnect verkauft, geliefert, zur Verfügung gestellt oder implementiert werden, gelten diesbezüglich die Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Drittparteien. Gewährleistungsansprüche sind direkt und ausschliesslich bei der Drittpartei geltend zu machen.
6.4 Über die in dieser Ziffer 6 vereinbarten Gewährleistung hinaus hat der Kunde gegenüber oneConnect keine Ansprüche aus Sachmängelhaftung. Insbesondere sichert oneConnect nicht zu, dass die von ihr verkaufte und gelieferte Hardware und Software ohne Unterbrechung, fehlerfrei und/oder unter allen möglichen Betriebsbedingungen arbeitet oder dass oneConnect alle Mängel korrigieren wird.
7. Gewährleistungsausschluss
7.1 Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die zurückzuführen sind, auf:
- unsachgemässe Bedienung oder nachträgliche – ohne Zustimmung von oneConnect – vorgenommene Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen;
- andere, durch den Kunden zu vertretende Gründe wie insbesondere die Änderung der Software, oder einzelner Teile davon, durch den Kunden selbst, oder durch von oneConnect nicht beauftragte Dritte;
- äussere, durch oneConnect nicht beeinflussbare Ursachen (insbesondere Fälle höherer Gewalt).
7.2 Für Drittprodukte und Mängel, die auf Drittprodukte zurückzuführen sind, übernimmt oneConnect keine Gewährleistung diesbezüglich, es gelten die Gewährleistungen des Dritten.
7.3 Sollte oneConnect Mängel beheben, für welche sie nicht gewährleistungspflichtig ist, sind die entsprechenden Leistungen entschädigungspflichtig und werden dem Kunden zu den üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1 Für Schäden, die auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet oneConnect dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Verursachung. Die Haftung wird in jedem Fall auf den Ersatz des direkten Schadens und auf maximal 40 % der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt.
8.2 Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen haften oneConnect oder ihre Hilfspersonen unter keinen Umständen für folgende Schäden:
- Datenverlust oder -beschädigung;
- Indirekte und Mängelfolgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Betriebsschäden oder entgangener Gewinn;
- Reine Vermögensschäden;
- Verdienst oder Produktionsausfall;
- Folge- und/oder Reflexschäden.
8.3 Die Haftung für Angestellte und beigezogene Hilfspersonen wird von oneConnect gemäss Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen.
8.4 Die Haftungsbeschränkung in dieser Ziffer 8.1 stellt den Höchstbetrag dar, für den oneConnect haftet.
9. Vergütung
9.1 Der Preis für die Leistung ist entweder ein Festpreis oder ein Preis nach Stundenaufwand.
9.2 Die Preis- bzw. Aufwandsangaben gelten als approximative Schätzungen und nicht als Festpreisangebote.
9.3 Bei der Vergütung nach Stundenaufwand gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Stundenansätze, mit folgenden Zuschlägen:
- 50 % für Nachtarbeit (Mo – Sa, 20:00 – 05:59) und Samstagarbeit (06:00 – 19:59); und
- 100 % für Sonn- und Feiertage (00:00 – 23:59).
9.4 Der Preis ist im Vertrag aufgeführt. Sofern im Vertrag nicht anders festgelegt, versteht sich der Preis ausschliesslich der Kosten für Datenmedien, Verpackung und Versand, Reisezeit und -spesen, Versicherung, Recycling, Steuern (z.B. MwSt.) oder staatlichen Abgaben (z. B. Zölle), die oneConnect bei der Leistungserfüllung entstehen. Diese Kosten werden gesondert aufgestellt und zusätzlich zu dem im Vertrag angegebenen Preis in Rechnung gestellt.
9.5 Rechnungen, die der Kunde nicht innert der Zahlungsfrist bestreitet, gelten als anerkannt. Bei Zahlungsverzug ist oneConnect berechtigt, einen Verzugszins in der Höhe von fünf Prozent (5 %) pro Jahr zu verlangen.
9.6 Fahrtpauschale pro 50 KM ab Standort Basel: CHF 85.00.
9.7 Wenn für Leistungen ausdrücklich ein Festpreis genannt wurde, basiert dieser auf den bei Vertragsschluss bekannten Grundlagen. Sollten sich diese nachträglich ändern und war dies für oneConnect nicht voraussehbar, so sind mit dem Kunden die nötigen Vertragsanpassungen zu vereinbaren.
9.8 Die von oneConnect erbrachten Leistungen, einschliesslich Spesen, werden mit Arbeitsrapporten in Rechnung gestellt und sind sofort fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum. Die Arbeitsrapporte werden dem Kunden in elektronischer oder analoger Form zugestellt.
9.9 oneConnect ist berechtigt, Grundpauschalen, Zusatzleistungen, Produktpreise und Servicepreise unter schriftlicher Voranzeige von 60 Tagen anzuheben. Erhöhen sich die einzelnen angehobenen Konditionen innerhalb eines Kalenderjahres um mehr als 10 % exkl. MwSt., ist der Kunde berechtigt, innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Preiserhöhungsanzeige das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten Preiserhöhung schriftlich zu beenden.
10. Vertragsdauer und Kündigung
10.1 Die Laufzeit der Dienstleistungen ist im Vertrag festgehalten.
10.2 Verträge können ordentlich, nach der Mindestvertragsdauer, unter Einhaltung einer sechs (6) monatigen Kündigungsfrist jeweils per Ende Jahresperiode schriftlich gekündigt werden.
10.3 Der Vertrag kann bei grober Vertragsverletzung jederzeit sofort schriftlich gekündigt werden, insbesondere bei Verletzung der Ziffer 9 sowie wenn der Kunde mehr als sechzig (60) Tage in Verzug ist.
10.4 Bei Beendigung des Vertrags erlischt bei Cloud Services das Recht des Kunden zum Fernzugriff auf die Server von oneConnect bzw. ihren Hilfspersonen unverzüglich. Der Kunde ist verpflichtet, das im Eigentum von oneConnect stehende urheberrechtlich geschützte Material und alle davon erstellten Kopien oder Teilkopien sowie die Zugangsdaten für den Fernzugriff sofort vollständig und unwiderruflich zu löschen sowie die Löschung oneConnect unaufgefordert mitzuteilen.
10.5 Die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung von oneConnect erbrachten Leistungen sind durch den Kunden anteilsmässig bzw. gemäss vertraglich vereinbarten Stundenansätzen zu entschädigen.
11. Termine
11.1 Die Vertragspartner bemühen sich, die vertraglich vereinbarten Termine einzuhalten. Die für die Leistungserbringung von oneConnect festgelegten Termine, insbesondere Meilensteine, gelten ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht als Verfalltags- oder Fixtermine im Sinne des Artikel 102 Absatz 2 und 108 des OR.
11.2 Hat der Kunde die Nichteinhaltung von Terminen zu vertreten, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.
11.3 Hat oneConnect die Nichteinhaltung von Terminen allein zu vertreten, setzt der Kunde oneConnect schriftlich eine im Verhältnis zu den noch erbringenden Leistungen angemessene Nachfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird oneConnect für den dem Kunden aus dem Nichteinhalten des Termins entstehenden und nachgewiesenen Schaden haftbar.
12. Beizug Dritter
12.1 Im Hinblick auf die Vertragserfüllung hat oneConnect das Recht, Dritte (wie z. B. Zulieferanten, Subunternehmer) mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen.
13. Abwerbung
13.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Vertrags-/Auftragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertrags-/Auftragsbeendigung keine Mitarbeiter (Angestellte und freie Mitarbeiter) gegenseitig abzuwerben.
13.2 Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch eine der Parteien, schuldet diese der anderen Partei eine Konventionalstrafe in Höhe des mit dem abgeworbenen Mitarbeiter vereinbarten Netto-Jahresgehaltes.
13.3 Die Geltendmachung zusätzlichen Schadenersatzansprüchen bleibt jedoch ausdrücklich vorbehalten.
13.4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung des vorliegenden Abwerbeverbots.
14. Erfolgshaftung
14.1 oneConnect verpflichtet sich zu einer sorgfältigen und sachkundigen Erfüllung des Vertrages und garantiert, dass die Leistungen dem im individuellen Vertrag festgehaltenen und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine Erfolgshaftung besteht nach den Regeln des Auftragsrechtes nicht und die Gewährleistungsansprüche gemäss Ziffer 6 kommen nicht zur Anwendung.
15. Abnahme des Informatiksystems
15.1 Die Abnahme bezweckt den Nachweis der Funktionstüchtigkeit des Informatiksystems.
15.2 Die Abnahme liegt in der Verantwortung des Kunden. oneConnect verpflichtet sich zur Mitwirkung. Der Kunde ist für die rechtzeitige Bereitstellung der für das Abnahmeverfahren notwendigen Testdaten und der notwendigen Infrastruktur verantwortlich.
15.3 Die Parteien legen den Abnahmetermin gemeinsam fest. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die Abnahme spätestens einen Monat nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch oneConnect vorzunehmen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Abnahme als erfolgreich durchgeführt.
15.4 Die Abnahme kann auch für einzelne Teilleistungen separat durchgeführt werden. oneConnect kann die Teilabnahmen für wirtschaftlich selbständig nutzbare Teilleistungen verlangen. Erfolgreiche Teilabnahmen bleiben vom Ergebnis einer Gesamtabnahme unberührt.
15.5 Das Informatiksystem gilt als abgenommen, wenn der Kunde das Abnahmeprotokoll unterzeichnet und der oneConnect zugestellt hat. Dieses Protokoll enthält mindestens die folgenden Angaben:
- Prüfungsgegenstand
- Datum bzw. Zeitraum der Abnahme
- Beteiligte Personen
- Beschrieb der vorgefundenen Mängel und deren Qualifikation als wesentlich oder unwesentlich
15.6 Bei produktivem Einsatz des Informatiksystems oder bei unterlassener rechtzeitiger Abnahme (Ziffer 15.3) bedarf es keines Abnahmeprotokolls und das Informatiksystem gilt als abgenommen.
16. Vertrauliche Informationen
16.1 Die Parteien legen möglicherweise vertrauliche Informationen offen. Als vertrauliche Informationen gelten, vorbehaltlich einer Geheimhaltungsvereinbarung, alle Informationen, die einer Partei von der anderen Partei zugehen, welche nicht offenkundig als nicht vertraulich bezeichnet werden können. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Daten, Abrechnungen, Kundenlisten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Im Zweifel sind Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Die empfangende Partei legt ohne die vorherige schriftliche (oder per Email erteilte) Zustimmung der offenlegenden Partei keine solchen vertraulichen Informationen gegenüber Dritten offen.
16.2 Die empfangende Partei kann die vertraulichen Informationen ihren Angestellten und/oder Hilfspersonen sowie den Angestellten und/oder Hilfspersonen ihrer Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften (jeweils gehalten von oder mit Stimmrechtsmehrheit von mehr als 50 %) offenlegen, sofern diese Angestellten und Hilfspersonen in ihren Arbeits- oder sonstigen Verträgen zugestimmt haben, an ähnliche Geheimhaltungspflichten gebunden zu sein, und sofern die Offenlegung von vertraulichen Informationen zur Erfüllung der Pflichten einer Partei zwingend notwendig ist.
16.3 Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen, die:
- sich bereits ohne Geheimhaltungspflicht im Besitz der empfangenden Partei befinden;
- von der empfangenden Partei selbständig entwickelt worden sind;
- ohne Geheimhaltungspflicht aus einer anderen Quelle als von der offenlegenden Partei rechtmässig erlangt wurden;
- zu dem Zeitpunkt, an dem sie empfangen werden, öffentlich verfügbar sind oder anschliessend – nicht aufgrund einer Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten durch die empfangende Partei – öffentlich verfügbar werden; oder
- von der offenlegenden Partei einer anderen Partei ohne Geheimhaltungspflicht offengelegt werden.
16.4 Die offengelegten vertraulichen Informationen unterliegen während fünf (5) Jahren nach dem Beendigungs- oder Kündigungsdatum des Vertrags dieser Ziffer 16.
16.5 Ungeachtet Ziffern 16.1 und 16.2 ist die empfangende Partei berechtigt, vertrauliche Informationen:
- ihren entsprechenden Versicherern und Rechtsberatern offenzulegen; und
- Dritten offenzulegen, insofern dies von einem zuständigen Gericht oder von einer staatlichen Behörde gefordert wird oder wenn ein Rechtsanspruch, eine Pflicht oder ein Erfordernis für eine solche Offenlegung besteht, sofern dies der anderen Partei, ohne gegen gesetzliche Verpflichtungen zu verstossen, vorher mit einer Frist von nicht weniger als zwei (2) Werktagen schriftlich angezeigt wurde.
17. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
17.1 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde im Rahmen des Vertragszweckes ein:
- unübertragbares,
- unbefristetes,
- nicht-ausschliessliches,
- geografisch uneingeschränktes Nutzungsrecht.
17.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte an im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Leistungen (einschliesslich Dokumentationen, Programmunterlagen, Computerprogrammen etc.) bei oneConnect. oneConnect bleibt in jedem Fall berechtigt, alle geschaffenen Leistungen, insbesondere Software und Softwareteile, weiterzuentwickeln, zu ändern, zu verbessern und für die Erbringung von gleichen oder ähnlichen Leistungen für Dritte zu verwenden.
18. Mitarbeitereinsatz
18.1 oneConnect weist nach eigenem Ermessen das geeignete Fachpersonal für die Vertragserfüllung zu.
18.2 oneConnect nimmt als selbständige Unternehmerin die notwendigen Anmeldungen für sich und ihre Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen vor. Der Kunde schuldet somit für Mitarbeiter von oneConnect weder Sozialleistungen noch sonstige Entschädigungsleistungen.
19. Weitere Bestimmungen
19.1 Ergänzungen oder Abänderungen der Verträge zwischen oneConnect und dem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
19.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder in den Verträgen zwischen oneConnect und dem Kunden ungültig oder unwirksam sein oder werden, so gilt an deren Stelle eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
19.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass seine Kontaktinformationen zur Vertragserfüllung auch im Ausland bearbeitet werden können und dürfen (z.B. Email Routing via Mailserver im Ausland). Bei Cloud Services ist der Kunde dafür verantwortlich, allfällige Einwilligungen von Drittparteien einzuholen.
19.4 Die Parteien dürfen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weder an Dritte abtreten noch anderweitig übertragen.
19.5 Keine der Parteien haftet für eine Leistungsstörung, die, oder einen Verzug bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag, der auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist.
19.6 Der Vertrag inklusive diese AGB unterliegen schweizerischem Recht ohne Berücksichtigung der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) findet keine Anwendung.
19.7 Im Falle von Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, gilt ausschliesslich der Gerichtsstand von Basel.
Version 1.1 – Januar 2024
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