Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB" genannt) finden auf alle Vertragsverhältnisse Anwendung, die die oneConnect AG (nachfolgend „oneConnect" genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde" genannt) abschliesst.
1.2 oneConnect behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. oneConnect informiert die Kunden in geeigneter Weise vorgängig über Änderungen. Der Kunde hat im Falle von wesentlichen Vertragsänderungen das Recht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung die Geschäftsbeziehung schriftlich zu kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen. Die jeweils aktuelle Version dieses Anhangs kann im Internet unter www.onecon.ch eingesehen werden.
1.3 Abweichende ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen zwischen oneConnect und dem Kunden, insbesondere Verträgen und zugehörigen Anhängen, gehen den AGB vor.
1.4 AGB des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Offerten
2.1 Offerten der oneConnect auf deren Website, Preislisten, Flugblättern und Broschüren sind unverbindlich. Die von oneConnect spezifisch für Kunden erstellten Offerten sind während der in der Offerte angegebenen Frist verbindlich. Fehlt eine Angabe, so gilt eine Frist von zwei Wochen ab Offert Erstellung.
3. Leistungsumfang
3.1 Die von oneConnect zu erbringenden Leistungen, einschliesslich Terminplanung und Vergütung, richten sich nach dem individuellen Vertrag.
3.2 Die oneConnect erbringt ihre Dienstleistungen grundlegend nach den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR 394 ff.).
3.3 Die Dienstleistung ist erbracht, sobald oneConnect gemäss dem im Vertrag umschriebenen Umfang für den Kunden tätig war.
4. Dokumentation
4.1 oneConnect liefert dem Kunden lediglich die ausdrücklich vertraglich vereinbarte Dokumentation in elektronischer Form ab.
4.2 Wird eine Dokumentation für den Kunden erstellt, so darf diese für den bestimmungsgemässen Gebrauch genutzt und hierfür auch kopiert werden.
4.3 Eine Aktualisierung der Dokumentation bei nachträglichen Anpassungen im Rahmen eines bestehenden Pflegevertrages erfolgt nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
5. Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Der Kunde muss auf eigene Kosten die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass oneConnect die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Zur Verantwortung des Kunden zählen insbesondere:
- Rechtzeitige und vollständige Zurverfügungstellung notwendiger Daten, Unterlagen und sachdienlicher Informationen sowie Orientierung von oneConnect über betriebliche Abläufe
- Auswahl der mit Hilfe der zu entwickelnden Software bzw. des zu liefernden Informatiksystems zu verarbeitenden Daten und Bezeichnung des Volumens (Datenumfang/Mengengerüst)
- Schaffung der technischen, organisatorischen und administrativen Voraussetzungen für die Einführung des Informatiksystems bzw. der Software
- Sicherstellung einer permanenten Zugriffsberechtigung auf alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Komponenten des IT-Systems des Kunden
Alle Kosten, die aus den Leistungen des Kunden entstehen, werden vom Kunden selbst getragen.
5.2 Der Kunde ist für die Bereitstellung von Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Zerstörung oder Missbrauch sowie für die regelmässige Sicherung seiner Daten und Programme selbst zuständig (Backup und Restore). Der Kunde erkennt ferner an, dass oneConnect voraussetzt, dass der Kunde regelmässige Datensicherungen anfertigt. oneConnect übernimmt keine Verantwortung für Datenbeschädigung und/oder -verlust des Kunden oder seiner Hilfspersonen.
5.3 Die für den Betrieb der Lösung beim Kunden / des Informatiksystems über Internet erforderlichen Lizenzen zur Nutzung von Drittsoftware hat der Kunde zu beschaffen oder beauftragt dazu oneConnect schriftlich.
5.4 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Vertragsabwicklung mitzuwirken. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, eine kompetente Ansprechperson gegenüber oneConnect zu bezeichnen.
5.5 Der Kunde hat die von oneConnect abgelieferten Arbeitsergebnisse und Produkte innert angemessener Frist, spätestens einem Monat seit der Ablieferung sorgfältig und fachmännisch zu prüfen, zu genehmigen oder unter detaillierter Angabe allenfalls vorhandener Mängel schriftlich zu beanstanden. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung innerhalb der erwähnten Frist, gelten die Arbeitsergebnisse und Produkte als genehmigt.
5.6 Den Kunden trifft im Zusammenhang mit der Mängelbehebung die Pflicht, oneConnect Zugang zu den notwendigen Räumlichkeiten zu gewähren und im Rahmen des Zumutbaren unentgeltlich mitzuwirken.
5.7 Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen von oneConnect gemäss Ziffer 9 ff. AGB zu bezahlen.
5.8 Das von oneConnect entwickelte bzw. gelieferte Informatiksystem muss in der von oneConnect freigegebenen Systemumgebung und unter den empfohlenen Voraussetzungen eingesetzt werden.
5.9 Verzögerungen und Mehraufwand durch nicht gehörige Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden gehen zulasten des Kunden.
6. Sachgewährleistung
6.1 oneConnect gewährleistet die vertraglich festgelegte Funktionstüchtigkeit des von ihr gelieferten Informatiksystems, einschliesslich der von ihr entwickelten Software, unter der Voraussetzung, dass der Kunde seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen und die Systemumgebung unverändert geblieben ist. Für die Erhaltung der Lauffähigkeit gelieferter Software bei Veränderung der Systemumgebung, insbesondere bei Einsatz neuer Releases von Dritt-Software oder bei Verwendung neuer Hardware, übernimmt oneConnect keine Gewährleistung.
6.2 oneConnect ist nicht verantwortlich für den allfälligen Betrieb des Informatiksystems. Der Kunde anerkennt, dass Funktionsstörungen auch bei grosser Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können. Zudem kann oneConnect keine Gewähr dafür übernehmen, dass das Informatiksystem ohne Unterbruch und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.
6.3 Für Hardware und Software von Drittparteien, die durch oneConnect verkauft, geliefert, zur Verfügung gestellt oder implementiert werden, gelten diesbezüglich die Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Drittparteien. Gewährleistungsansprüche sind direkt und ausschliesslich bei der Drittpartei geltend zu machen.
6.4 Über die in dieser Ziffer 6 vereinbarten Gewährleistung hinaus hat der Kunde gegenüber oneConnect keine Ansprüche auf Schadenersatz.
7. Haftung
7.1 oneConnect haftet für Schäden – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen und unabhängig aus welchem Rechtsgrund – nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Verursachung. Die Haftung wird in jedem Fall auf den Ersatz des direkten Schadens und auf maximal 40% der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt.
7.2 Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen haften oneConnect oder ihre Hilfspersonen unter keinen Umständen für folgende Schäden:
- Datenverlust oder -beschädigung
- Indirekte und Mängelfolgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Betriebsschäden oder entgangener Gewinn
- Reine Vermögensschäden
- Verdienst oder Produktionsausfall
- Folge- und/oder Reflexschäden
7.3 Die Haftung für Angestellte und beigezogene Hilfspersonen wird von oneConnect gemäss Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen.
7.4 Die Haftungsbeschränkung in dieser Ziffer 8.1 stellt den Höchstbetrag dar, für den oneConnect haftet.
8. Vergütung
8.1 Der Preis für die Leistung ist entweder ein Festpreis oder ein Preis nach Stundenaufwand.
8.2 Die Preis- bzw. Aufwandsangaben gelten als approximative Schätzungen und nicht als Festpreisangebote.
8.3 Bei der Vergütung nach Stundenaufwand gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Stundenansätze, mit folgenden Zuschlägen:
- 50% für Nachtarbeit (Mo – Sa, 20:00 – 05:59) und Sonn- und Feiertagsarbeit
- 100% für Notfalleinsätze
Version 1.1 – Januar 2024
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